Geschäftsordnung des KBV
"Einigkeit“ Uttel e.V. drucken
§ 1 Geltungsbereich
1)
Die Mitgliederversammlung erlässt zur Durchführung
von Versammlungen, Wahlen und der Vorstandsarbeit diese allgemeine
Geschäftsordnung.
2)
Die allgemeine Geschäftsordnung gilt als Ergänzung
zur Satzung des KBV "Einigkeit“ Uttel e.V.
§ 2 Versammlungen
1)
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter des Vereins eröffnet, geleitet und geschlossen.
2)
Von den Mitgliederversammlungen und den
Versammlungen der Vorstände ist ein Protokoll zu führen.
3)
Falls der Vorsitzende und seine satzungsgemäßen
Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte
einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die
den Vorsitzenden persönlich betreffen. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
4)
Nach Versammlungseröffnung prüft der Versammlungsleiter
die ordnungsgemäße Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung
und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über
Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten
entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.
5)
Die Tagesordnung ist in der bekannt gegebenen
Reihenfolge zu behandeln.
6)
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur
Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Er kann
insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern von der
Versammlung aussprechen, Unterbrechungen oder die Aufhebung der Versammlung
anordnen. Über Einsprüche entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit
einfacher Mehrheit.
§ 3 Worterteilung und Aussprache
1)
Das Wort zur Aussprache erteilt der
Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. Die Rednerliste kann auf Antrag geschlossen werden.
2)
Reden darf nur, wem der Versammlungsleiter das
Wort erteilt hat.
3)
In Ausübung seines Amtes kann der
Versammlungsleiter jederzeit das Wort ergreifen.
4)
Teilnehmer einer Versammlung sind von der
Abstimmung ausgeschlossen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie
persönlich betreffen. Während der Abstimmung haben sie den Versammlungsraum zu
verlassen.
5)
Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben,
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können durch Zuruf erfolgen. Zur
Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegenredner gehört werden.
§ 4 Anträge und Beratung
1)
Während der Beratung über einen Tagesordnungspunkt
sind folgende Anträge zugelassen:
a)
Anträge zur Geschäftsordnung
b)
Änderungsanträge
c)
Zusatzanträge
Bei Zweifel über die Rechtmäßigkeit eines Antrages
entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
2)
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so richtet
sich die Reihenfolge nach Ziffer 1 a) bis c).
3)
Unter dem Tagesordnungspunkt
"Verschiedenes" dürfen keine Anträge gestellt werden.
§ 5 Abstimmungen
1)
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge
ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
2)
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu
verlesen.
3)
Änderungs- und Zusatzanträge kommen gesondert zur
Abstimmung.
4)
Die Abstimmung erfolgt gemäß § 13 Nr. 7 der
Satzung des Vereins.
5)
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur
Sache nicht mehr erteilt werden.
§ 6 Wahlen
1)
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn
sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung
bekannt gegeben worden sind.
2)
Wahlen sind grundsätzlich in der satzungsgemäßen
Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
3)
Vor der Wahl sind mindestens zwei Stimmenauszähler
zu bestimmen, die die abgegebenen Stimmen zu zählen und gegebenenfalls zu
kontrollieren haben.
4)
Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden hat die
Versammlung einen Wahlleiter zu bestimmen, der während der Wahl die Rechte und
Pflichten des Versammlungsleiters hat.
5)
Der alte Vorstand hat zu jeder zur Wahl stehenden
Position ein vorrangiges Vorschlagsrecht. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu
fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
6)
Das Wahlergebnis ist festzustellen, bekanntzugeben
und im Protokoll festzuhalten.
§ 7 Der Gesamtvorstand
1)
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
- Erweiterter
Vorstand (§ 17 der Satzung)
-
Festausschuss
-
Übungsleiter mit entsprechender Lizenz
- Jugend-
und Schülerwarte
2)
Die Mitglieder des Festausschusses sowie die
Jugend- und Schülerwarte werden vom erweiterten Vorstand benannt.
3)
Der Gesamtvorstand tagt grundsätzlich an jedem 1.
Montag im Monat.
4)
Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind hier stimmberechtigt.
§ 8 Rechnungslegung
1) Aus
Mitgliederbeiträgen und Einnahmen des Vereins werden folgende Kosten erstattet:
-
laufende Geschäftskosten (Briefpapier, Gebühren, etc.)
-
Gerätekosten zur Ausübung des Boßel- und Klootschießersports
-
Fahrtkosten gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes
-
Beiträge zu übergeordneten Verbänden
-
Zuschüsse zur Betreuung der Schüler- und Jugendgruppen gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes
-
Anzeigen zur Veröffentlichung von Vereinsangelegenheiten und Nachrufe auf
verstorbene Mitglieder
-
Präsente zu Hochzeiten gemäß Beschluss des erweiterten Vorstandes
- Pokale,
Teller etc. zu Meisterschaften, Wettkämpfen und Jubiläen gemäß Beschluss des
erweiterten Vorstandes
-
Zuschüsse zu Versammlungen, Feste und sonstige Veranstaltungen gemäß Beschluss
des erweiterten Vorstandes
§ 9 Rechnungsbegleichung/Kassenbelege
1)
Rechnungen sind wie folgt zu quittieren:
- bis 800,00 € Kassenführer
- bis 1.500,00 € Kassenführer und
Vorsitzender gemäß § 16 Nr. 1 der Satzung
- über 1.500,00 € entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag.
2)
Die Rechnungsbelege sind jahrgangsmäßig zusammen
zu fassen.
3)
Sämtliche Rechnungsbelege sind 4 Jahre
aufzubewahren.
§ 10 Beitragsfreiheit
1)
Ein Mitglied kann beitragsfrei gestellt werden,
wenn es das 70. Lebensjahr vollendet hat und langjähriges Mitglied des KBV
"Einigkeit“ Uttel e.V. ist.
2)
Über die Beitragsfreiheit entscheidet der
erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft
1)
Mitglieder, die über Jahre hinweg vorbildlich und
mit hohem persönlichem Einsatz für den Verein und den Boßelsport
tätig geworden sind, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2)
Ehrenmitglieder sind:
- 1.
Vorsitzende(r) =
Ehrenvorsitzende(r)
-
erweiterte Vorstandsmitglieder =
Ehrenvorstandsmitglieder
- sonstige
Vereinsmitglieder =
Ehrenmitglieder
3)
Ehrenmitgliedern wird eine Ernennungsurkunde
ausgehändigt.
§ 12 Änderung der Geschäftsordnung
1)
Über die Änderung oder Ergänzung dieser
Geschäftsordnung beschließt satzungsgemäß die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
§ 13 Inkrafttreten
1)
Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 03. März 2011 in Kraft.