Vorwort drucken
In der
Erkenntnis, dass der Geist des alten friesischen Heimatspieles, des
Klootschießens und Boßelns, seine Grundlage in Selbstbeherrschung und
Mannschaftsdisziplin, in Kameradschaftlichkeit, Verantwortungsfreude, Mut und
Fairness findet, und in dem Bewusstsein, dass dieser Geist unserem Friesenspiel
seinen besonderen Wert verleiht, macht es sich der Verein zur Aufgabe, durch
Betreuung seiner Mitglieder das Wettkampfspiel zu vermitteln und zu fördern
sowie für die Pflege der plattdeutschen Sprache einzutreten.
Satzung
des Klootschießer- und Boßelvereins
"Einigkeit“ Uttel e.V.
§ 1 Name,
Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1)
Der im Jahre 1959 aus den Vereinen "Nenndorf" und "Hattersum"
gegründete Verein führt den Namen Klootschießer- und Boßelverein
„Einigkeit“ Uttel (e.V.).
2)
Er hat seinen Sitz in Wittmund (Ortschaft Uttel) und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Aurich unter der Nr. VR 130276 eingetragen.
3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
des Vereins
1)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports,
indem das Klootschießen und Boßeln betrieben und die Jugendarbeit gefördert
wird.
2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
a) entsprechende
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die
Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die
Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
-Vereinsveranstaltungen;
d) die
Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen sowie an Turnieren und Vorführungen;
e) die Durchführung
von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) Aus/Weiterbildung
und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Helfern;
g)
die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und
Spielgemeinschaften;
h)
die Erstellung sowie Instandhaltung und
Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im
Vereinseigentum stehenden Gegenstände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur
zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3)
Der Verein ist politisch, ethnisch und religiös
neutral;
4)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5) Ausscheidende
Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1)
Der Verein ist Mitglied
a) im
Kreissportbund und
b) in den für
die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden (Landessportbund, Landesklootschießerverband, Friesischer Klootschießerverband)
2)
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3)
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu
ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden
beschließen.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
1)
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
2) Die
Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass
sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3)
Der Aufnahmeantrag eines beschränkt
Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen
Vertreter/n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die
Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4)
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte
Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung
an.
5)
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung
der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Arten
der Mitgliedschaft
1)
Der Verein besteht aus
a)
aktiven Mitgliedern
b)
passiven Mitgliedern
c)
Ehrenmitgliedern
2)
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche
Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und /oder am
Spielbetrieb teilnehmen können.
3)
Für passive Mitglieder steht die Förderung des
Vereins oder bestimmter Vereins-abteilungen durch Geld oder Sachleistungen im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher
Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Beendigung
der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet
- durch
Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch
Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch
Streichung von der Mitgliederliste
- durch
Tod;
- durch
Auflösung des Vereins;
- bei
juristischen Personen durch deren Auflösung.
2)
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum
Schluss einer Boßelsaison (30.06.) oder zum 31.12. eines
jeden Jahres erklärt werden.
3)
Ein Mitglied kann auf Beschluss des erweiterten
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt
verzieht, ohne sich schriftlich abzumelden.
4)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich welchem
Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem
austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge
zu.
§ 8 Ausschluss
aus dem Verein
1)
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die
Satzung und Ordnungen begeht;
- in grober Weise den Interessen
des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2)
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte
Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3)
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert,
innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu
nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds
über den Antrag zu entscheiden.
4)
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit.
5)
Der Ausschlussbeschluss wird mit der Bekanntgabe
an das betroffene Mitglied wirksam.
6)
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit
Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7)
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem
betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich an den erweiterten Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8)
Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
9)
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt
unberührt.
§ 9 Beiträge,
Gebühren, Beitragseinzug
1)
Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag
zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins
erhoben werden.
2)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren
für besondere Leistungen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet ebenfalls die
Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des
jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
3)
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein
Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4)
Von Mitgliedern, die dem Verein eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin
eingezogen.
5)
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied
zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch
das Mitglied zu tragen.
6)
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein
außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat
das Mitglied zu tragen.
7)
Der erweiterte Vorstand kann in begründeten
Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen
oder stunden bzw. Mitglieder die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
8)
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Mitglieder
1)
Kinder bis zum 7. Lebensjahr und anderen Personen,
die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre
Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen
Vertreter wahrgenommen.
2)
Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18
Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3)
Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 11 Vereinsorgane
1)
Organe des Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung;
- der
geschäftsführende Vorstand;
- der
erweiterte Vorstand.
§ 12 Vergütung
der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2)
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3)
Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, zur
Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
§ 13 Die
ordentliche Mitgliederversammlung
1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt.
3)
Die Mitgliederversammlung wird vom
geschäftsführenden Vorstand durch Bekanntgabe in der hiesigen Tageszeitung –
unter Angabe der Tagesordnung – einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
4)
Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende
Vorstand durch Beschluss fest. Vorschläge zur Tagesordnung (Anträge) sind bis
zwei Tage nach der Veröffentlichung des Zeitpunktes der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
7)
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per
Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet
hierüber die Mitgliederver sammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der
erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8)
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als
ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung oder dem Erlass oder
Änderung von Ordnungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
9)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied
hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
§ 14 Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
1)
Entgegennahme der Berichte des erweiterten
Vorstandes;
2)
Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3)
Entlastung des Vorstandes;
4)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des
geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes;
5)
Wahl der Kassenprüfer;
6)
Änderung der Satzung sowie Erlass und Änderung von
Ordnungen und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung;
7)
Beschlussfassung über Beschwerden bei
Vereinsausschlüssen;
8)
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 15 Die
außerordentliche Mitgliederversammlung
Der
geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.
§ 16 Der
geschäftsführende Vorstand
1)
Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB
besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden;
b)
dem 2. Vorsitzenden;
c)
dem 3. Vorsitzenden;
d)
dem Kassenwart;
e)
dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der 3.
Vorsitzende, vertreten. Ausgenommen hiervon sind die Bankgeschäfte des Vereins
im Online-Banking-Verfahren, die von einem Bevollmächtigten Vorstandsmitglied
ausgeführt werden dürfen.
Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt
durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre,
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2)
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die
Leitung und die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
3)
Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf
der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn
sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann
der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit den Ausgeschiedenen
durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
4)
Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden
einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstands-mitglieder anwesend sind.
5)
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind
zu protokollieren.
§ 17 Der
erweiterte Vorstand
1)
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den
stellvertretenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- dem Boßelobmann und dem Stellvertreter
- der Frauenwartin und der Stellvertreterin
- dem Jugendboßelobmann und dem Stellvertreter
- dem
Pressewart
- dem
Webmaster
- den
Geräte- und Boßelwarten
2)
Die Bestellung der Mitglieder des erweiterten
Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer
beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
3)
Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind
insbesondere
- die
Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- die
Planung und Durchführung sämtlicher sportlicher und sonstiger Veranstaltungen
des Vereins.
4)
Der erweiterte Vorstand kann Ausschüsse (z.B.
Festausschuss, Spielausschuss) bilden.
5)
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in
der Sitzung des erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel des erweiterten Vorstandes anwesend
sind.
§ 18 Kassenprüfer
1)
Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer,
die nicht dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand
angehören dürfen.
2)
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die
Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3)
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die
gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und
erstatten der Mitgliederversammlung darüber in der Versammlung einen mündlichen
Bericht.
§ 19 Haftung
des Vereins
1)
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger,
deren Vergütung 500,-- Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden
gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2)
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei
der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht
durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 Datenschutz
im Verein
1)
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
personenbezogene Daten über sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert,
übermittelt und verändert.
2)
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a)
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten;
b)
Berichtigung über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c)
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt;
d)
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn die Speicherung unzulässig war.
3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder
sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt
zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Auflösung
1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder unter der Bedingung, dass mindestens vier Fünftel der
Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vier Fünftel der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern
beschlussfähig.
2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. bis 3. Vorsitzende als die
Liquidatoren des Vereins bestellt.
3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Wittmund, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige (insbesondere sportliche Zwecke) zu verwenden
hat.
4)
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein,
fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein
bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit
der Satzung
1)
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung
am 06. August 2010 beschlossen.
2)
Diese Satzung tritt mit Eintrag in das
Vereinsregister in Kraft.
3)
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem
Zeitpunkt damit außer Kraft.